Das Gebrauchsmuster ist „kein minderes Recht“

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Ausschnitt aus einem Vortrag im Technologiezentrum W-Tec in Wuppertal im März 2024

In der BGH-Entscheidung „Demonstrationsschrank“ von 2006 (Link) hält der Bundesgerichtshof (BGH) fest, dass die Schutzwirkungen eines Gebrauchsmusters im Wesentlichen gleich zu denen eines Patents sind. Das Gebrauchsmuster ist insofern nicht nur die „kleine Schwester“ des Patents.

Der BGH sagt ausdrücklich, dass die Monopolisierung von trivialen Neuerungen nicht möglich sein soll. Daher soll die erfinderische Leistung beim Gebrauchsmuster nicht geringer sein als für ein Patent. Bei der Entscheidung – Patent oder Gebrauchsmuster? – sollte auch dieser Aspekt mitbedacht werden.

Die Bedingungen für die Eintragung eines Gebrauchsmusters haben sich mit dieser BGH-Entscheidung so verändert, dass die Idee von der „kleinen Schwester“ des Patents ein schönes Bild bleibt, bezogen auf die Schutzvoraussetzungen aber ein weitverbreiteter Irrtum.

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